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Widerstandsrecht

BeitragVerfasst: Mo 29. Mär 2010, 17:31
von Sunny
Widerstandsrecht

Unter dem Widerstandrecht wird allgemein ein naturrechtlich bzw. durch ein positives Gesetz statuiertes Recht jedes Menschen verstanden, sich unter bestimmten Bedingungen gegen staatliche Gesetze auflehnen zu dürfen bzw. ihnen den Gehorsam zu verweigern.

Die Existenz eines überpositiven, naturrechtlich begründeteten Widerstandsrechtes wurde und wird- teilweise auch in falscher Gleichsetzung mit dem zivilen Ungehorsam- in der politischen Philosophie, der Rechtsphilosophie und der Staatsphilosophie kontrovers diskutiert.

In DEUTSCHLAND GARANTIERT Art 20 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) das Recht eines jeden Deutschen, gegen jedermann Widerstand zu leisten, der es unternimmt, die in Art. 20 GG niedergelegte Staatsordnung (Föderalismusprinzip, Demokratieprinzip, Sozialstaatsprinzip, Gewaltenteilung, Gesetzesbindung der 3 Gewalten, Republikprinzip, freiheitliche demokratische Grundordnung ) zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

GEGEN JEDEN, DER ES UNTERNIMMT, DIESE ORDNUNG ZU BESEITIGEN,HABEN ALLE DEUTSCHEN DAS RECHT ZUM WIDERSTAND, WENN ANDERE ABHILFE NICHT MÖGLICH IST-
Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes

Das Widerstandrecht umfasst sowohl passiven Widerstand durch Gehorsamsverweigerung als auch aktiven Widerstand durch Gewalt, steht aber unter Subsidiaritätsvorbehalt durch die im gleichen Satz genannte Voraussetzung, dass keine andere Abhilfe möglich ist.

Mit diesem Recht soll verhindert werden, dass eine MACHTÜBERNAHME durch
NICHTDEMOKRATISCHE Handlungen der Exekutiven oder Legislativen (insbesondere die Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles ) das politische System in Deutschland gleichsam aushebelt wird und es damit zu einer DIKTATUR kommen könnte, bei der eine wirkliche Kontrolle der ausführenden Organe durch das Volk nicht mehr gegeben ist.

Das Widerstandsrecht greift nur, wenn die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG niedergelegten Grundsätze,die freiheitliche demokratische Grundordnung oder durch die Art. 79 Abs. 3 GG der Verfassungsänderung entzogenen Grundsätze eindeutig angegriffen werden und alle anderen legalen Möglichkeiten ausgeschöpft sind (Subsidiarität, ultima ratio )

Nach Meinung einiger Staatsrechtler sind Anschläge und Morde (z.B. Tyrannenmorde ) in diesem Fall legitim um die grundgesetzliche Ordnung wieder herzustellen.

Das Widerstandrecht steht in einem bewussten Antagonismus zum Grundsatz des staatlichen Gewaltmonopols.

Das Widerstandrecht des Artikel Abs. 4 GG ist eine Positivierung (=Fassung in geschriebenes Recht) des ansonsten überpositiven (ungeschrieben, über dem geschriebenen Recht stehenden )
Rechtsgedanken, dass ansonsten staatliche Organe durchaus rechtswidrig handeln können, selbst wenn sie durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes handeln :

Auch geschriebenes Recht kann Unrecht sein; diese Erfahrung ist in Deutschland direkt aus der zeit der Gewaltherrschaft der nationalsozialisten 1933 und 1945 erwachsen und steht am Ende einer langen historischen Entwicklung, die auf absolutistischen oder rechtspositivistischen Hintergrund davon ausging, dass staatliches Handeln nie Unrecht sein könnte.

Das Widerstandrecht liefert staatsrechtlich einen Rechtfertigungsgrund , durch den tatbestandlich
verwirklichte, an sich rechtswidrige Taten gerechtfertigt werden, so dass keine Bestrafung erfolgt.


Quelle: Carl Ahrens
http://www. mindcontrol-opfertreff. de

Anmerkung: Nach allen Naturgesetzen wird/ist Kriminalität niemals legalisiert und niemals legitimiert- zum Schutz von allen Menschen und von allen Lebewesen .

Verfasst: Mo 29. Mär 2010, 17:31
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Re: Widerstandsrecht

BeitragVerfasst: Mo 29. Mär 2010, 22:48
von Darksnow
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